Österreich Erbrecht

Österreich Erbrecht- Testament

In Österreich gelten für die Errichtung eines Testaments folgende erbrechtliche Bestimmungen:

  • Testierfähigkeit

    Der Erblasser muss testierfähig sein, also das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  • Testament Formen

    Das österreichische Erbrecht sieht folgende Testamentsformen vor.

    Notarielles Testament: Das notarielle Testament wird vom Notar oder Gericht erreichtet und in amtliche Verwahrung genommen.

    Eigenhändiges Testament: Das eigenhändige Testament wird vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst sowie mit Datum versehen und unterzeichnet.

    Fremdhändiges Testament: Das fremdhändige Testament wird von einer anderen Person als dem Testierenden in Anwesenheit dreier Zeugen errichtet.

    Internationales Testament: Das internationale Testament wird vom Notar und zwei Zeugen unterzeichnet.

    Nottestament: Ein Nottestament wird unter besonderen Bedingungen errichtet werden (z. B. auf See). Es gilt maximal vier Monate.

  • Testament Registrierung

    Sämtliche Testamente, die bei österreichischen Notaren, Gerichten oder Rechtsanwälten hinterlegt sind, können im Zentralen Testamentsregister Österreichs registriert werden. Das Testamentsregister wird von Österreichischen Notariatskammern elektronisch geführt.

  • Testament Gestaltung

    Im Rahmen des österreichischen Testaments können Erben eingesetzt, Ersatzerben bestimmt, Vermächtnisse zugewendet, Auflagen erteilt oder Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

    Österreich Erbrecht- Erbfolge Gesetzlich

    Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge in Österreich.

  • Erblasser unverheiratet, kinderlos

    War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so steht das Erbrecht den Eltern des Erblassers und ihren Abkömmlingen zu.

  • Erblasser ledig, mit Kindern

    Hinterlässt der unverheiratete Erblasser Kinder, so erben nur diese zu gleichen Teilen.

  • Erblasser verheiratet

    War der Erblasser verheiratet, erbt der überlebende Ehegatte 2/3 des Nachlasses, der Rest geht an die Eltern und Geschwister des Erblassers. Zusätzlich erhält der überlebende Ehegatte ein Vorausvermächtnis, wozu das Wohnrecht in der Ehewohnung oder die Haushaltsgegenstände gehören. Das Vorausvermächtnis wird nicht auf den Erbteil des überlebenden Ehegatten angerechnet.

  • Ehegatte verheiratet, mit Kindern

    Hinterlässt der Erblasser neben seinem Ehegatten Kinder, so erhält der überlebende Ehegatte 1/3 des Nachlasses sowie das Vorausvermächtnis. Die Kinder erben 2/3 des Nachlasses zu gleichen Teilen.

    Österreich Erbrecht- Pflichtteilsrecht

    Das österreichische Erbrecht gewährt bestimmten Personen, die von der Erbfolge ausgeschlossen sind, das Recht auf den Pflichtteil am Nachlass.

    Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch.

  • Pflichtteilsberechtigte

    Pflichtteilsberechtigt sind in Österreich der überlebende Ehegatte, die Kinder sowie die Eltern des Erblassers, Letztere aber nur, soweit keine Kinder vorhanden sind.

  • Pflichtteil Höhe

    Kinder sowie der überlebende Ehegatte des Erblassers erhalten als Pflichtteil die Hälfte ihrer gesetzlichen Erbquote

    Der Pflichtteil der Eltern beträgt 1/3.

  • Pflichtteil Geltendmachung

    Der Pflichtteilsanspruch ist in Österreich innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem das Pflichtteilsrecht hätte ausgeübt werden können.

    Auf den Pflichtteil kann bereits zu Lebzeiten in notarieller Form verzichtet werden.

    Österreich Erbrecht- Erbschaft Anfall

    In Österreich fällt die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers an. Die Übertragung des Vermögens vom Erblasser auf die Erben findet im Rahmen des sog. Verlassenschaftsverfahrens statt, durch einen gerichtlichen Beschluss (Einantwortung des Nachlasses).

    Die Einantwortung des Erben setzt voraus, dass dieser die Erbschaft annimmt. Die Annahmeerklärung (bedingt oder unbedingt) muss ausdrücklich und in der Regel schriftlich erfolgen. Das Gericht setzt dem Erben hierzu eine angemessene Frist.

    Österreich Erbrecht- Erbenhaftung Nachlassverbindlichkeiten

    Grundsätzlich haftet der Erbe in Österreich persönlich für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten. Mehrere Erben (Miterben) haften als Gesamtschuldner.

    Eine Haftungsbeschränkung ist möglich, wenn der Erbe die Erbschaft vorbehaltlich der Errichtung eines Nachlassinventars annimmt.

    Österreich Erbrecht- Erbschaftsteuer Schenkungsteuer

    Seit dem 1. August 2008 wird in Österreich keine Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer mehr erhoben.

    Lediglich bei Immobilienschenkungen fällt eine Grunderwerbsteuer an. Die Grunderwerbsteuer beträgt 2 – 3,5 %. Die schenkweise Übertragung der gemeinsamen Wohnstätte an den Ehegatten ist steuerfrei, wenn die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.

    Für bestimmte Schenkungen besteht in Österreich eine Anzeigepflicht: Zuwendung von Bargeld, Kapitalforderungen, Beteiligungen an Gesellschaften, Betrieben oder Teilbetrieben. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Gelegenheitsgeschenke.

    Unentgeltliche Zuwendungen an privatrechtliche Stiftungen unterliegen in Österreich der Stiftungseingangssteuer. Sie fällt an, wenn der Zuwendende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder die Stiftung ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung in Österreich hat. Der Steuersatz liegt bei 2,5 – 25 %.

    Praktischer Hinweis

    Erbschaften und Schenkungen in Österreich unterliegen der deutschen Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer, wenn der Erblasser oder Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland hatte bzw. hat.


    Österreich Erbrecht- Erbfall Auslandsbezug

    Bei einem grenzüberschreitenden Erbfall stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Erbrecht.

  • Aus österreichischer Sicht

    Das österreichische Recht wendet auf den grenzüberschreitenden Erbfall das Erbrecht des Staates an, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besaß. Dies betrifft sowohl das bewegliche als auch das unbewegliche Vermögen.

    Eine Rechtswahl ist in Österreich nicht möglich.

  • Aus deutscher Sicht

    Nach deutschem Recht ist für die Erbfolge beim grenzüberschreitenden Erbfall ebenfalls die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgebend.

  • Wahl Erbrecht

    Die Rechtswahl ist in Österreich sowie in Deutschland grundsätzlich unwirksam.

  • Vereinheitlichung Erbfälle mit Auslandsbezug

    Für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015 gelten die Regelungen der Europäischen Erbrechtsverordnung zur Vereinheitlichung des internationalen Erbrechts:

    Danach findet auf das gesamte Vermögen des Erblassers (bewegliches und unbewegliches) das Erbrecht des Staates Anwendung, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann der Erblasser aber auch das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

    Die einheitlichen erbrechtlichen Regelungen gelten in den Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark, Irland und Großbritannien).

  • Österreich Doppelbesteuerungsabkommen

    Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung hat Österreich mit Liechtenstein, Schweiz und Ungarn Doppelbesteuerungsabkommen in Bezug auf die Erbschaftsteuer abgeschlossen.

    Es besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen bzgl. der Erbschaftsteuer mit Deutschland.

    Deutsch- Österreichisch Erbfall Besonderheiten

  • Erbvertrag

    In Österreich können nur Ehegatten oder Brautleute einen Erbvertrag abschließen.

    Im Rahmen des Erbvertrags dürfen die Vertragsparteien nur über 3/4 ihres Vermögens verfügen.

  • Erbschein

    Ein deutscher Erbschein wird in Österreich nicht anerkannt.

  • Europäische Nachlasszeugnis

    Im Zuge der EU- Verordnung zur Vereinheitlichung des internationalen Erbrechts kommt es am 17.08.2015 zur Einführung des europäischen Nachlasszeugnisses. Das europäische Nachlasszeugnis wird zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt und dient der Erleichterung des Nachweises der Erbenstellung.

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